Fischereiordnung

Fischereiordnung (Stand: Dezember 2024):

  1. Für die Ausübung der Fischerei gelten neben dem Kärntner Fischereigesetz und dessen Verordnungen die Richtlinien dieser Fischereiordnung.
  2. Mit dem Erwerb des Erlaubnisscheines ist der/die Erlaubnisnehmer/in mit dieser Fischereiordnung, die zusätzlich zu den gesetzlichen Bestimmungen gilt, einverstanden. Ein Verstoß gegen diese Richtlinien hat den sofortigen, entschädigungslosen Entzug des Erlaubnisscheines zur Folge.
  3. Fischdiebstahl wird gerichtlich geahndet.
  4. Alle Erlaubnisnehmer*innen sind dazu verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen gesetzliche und interne Bestimmungen, Gewässerverunreinigungen oder Auftreten von Fischkrankheiten (Fischsterben), dem nächsten Aufsichtsorgan zu melden.
  5. Das Betreten und Befahren des Grundstückes sowie die Benützung sämtlicher Infrastruktur am Gelände erfolgt auf eigene Gefahr (Privatgrundstück). Eltern haften für ihre Kinder.
  6. Der/die Erlaubnisnehmer*in übt den Fischfang auf eigene Gefahr und Risiko aus und haftet für alle Schäden und Unfälle.
  7. Mehrfachhaken sind ausnahmslos beim Befischen von Raubfischen erlaubt.
  8. Seeforellen dürfen ausschließlich mit Kunstködern mit Einzelhaken befischt werden.
  9. Mit Ausnahme der Stockangel sind sämtliche Fanggeräte wie Netze, Reusen, Nachtschnüre usw. sowie technische Hilfsmittel (z.B. Futterboote, Strom, Echolot, Deeper etc.) verboten.
  10. Ausgelegte Angelruten müssen stets von Fischereierlaubnisinhaber*innen beaufsichtigt werden.
  11. Friedfische dürfen nur mit Micro Barb oder Schonhaken befischt werden.
  12. Festblei- und Laufbleimontagen mit Stopper sind verboten.
  13. Schnurstärken unter 0,30 mm sind verboten. Geflochtene Hauptschnüre dürfen nur für das Befischen von Hecht und Wels verwendet werden. Vorfächer bzw. Schlagschüre dürfen immer geflochten sein.
  14. Die Verwendung von Abhakwannen („Cradles“) samt einem Wassergefäß ist Pflicht.
  15. Karpfen dürfen ausschließlich im Wasser oder kniend über der Abhakwanne (Cradle) fotografiert werden.
  16. Ein Klinikum / Antiseptikum zur Desinfektion von Hakenwunden ist verpflichtend mitzuführen und bei äußeren Verletzungen anzuwenden.
  17. Das Angeln vom Boot ist verboten. Das zur Verfügung stehende Boot darf ausnahmslos nur für das Befreien von Angelschnüren sowie beim Welsfischen für das Setzen einer Boje oder das Abspannen einer Angelschnur verwendet werden.
  18. Das Parken von Kraftfahrzeugen ist am Seegelände verboten. Die Parkordnung ist einzuhalten!
  19. Das Befahren der Angelplätze ist ausschließlich bei An- und Abreise erlaubt.
  20. Jeder gefangene Fisch muss vollständig in die Fangliste eingetragen werden.
  21. Der Fischer verpflichtet sich, den abgelaufenen Erlaubnisschein mit vollständig ausgefüllter/n Fangliste/n bei der Fischerkartenausgabestelle wieder abzugeben.
  22. Der Angelplatz ist stets sauber zu halten.
  23. Die Feuerschalen sind keine Mülleimer!
  24. Schwimmen sowie sämtliche Wassersportarten sind verboten. Körperliche Abkühlung im Uferbereich auf eigene Gefahr wird geduldet.
  25. Den Aufsichtsorganen muss neben der Durchsicht des Fischereierlaubnisscheines und eines Lichtbildausweises auch die Kontrolle von Fanggeräten, Fangvorrichtungen, Behältnissen sowie Fahrzeugen jederzeit ermöglicht werden.
  26. Den Aufsichtsorganen ist in Belangen der Fischerei unbedingt Folge zu leisten.

Es gelten folgende Schonzeiten sowie Mindestmaße für die Entnahme:

Fischart

Schonzeit

Mindestmaß

Hechte

1.1. – 30.4.

55 cm

Karpfen

keine

Keine Entnahme

Schleien

1.6. – 30.6.

Keine Entnahme

Seeforellen

1.10. – 28.2.

60 cm

Welse (Waller)

1.1. – 31.5.

70 cm

Zander

1.1. – 31.5.

50 cm

Störe

keine

Keine Entnahme

Flussbarsche

1.1. – 31.5.

25 cm

Sonnenbarsche

keine

Verpflichtende Entnahme

Jeder innerhalb der Schonzeit gefangene bzw. nicht zur Entnahme freigegebene Fisch ist unverzüglich und mit größter Sorgfalt vom Haken zu lösen und schonend ins Wasser zurückzusetzen.

Die angeführten Mindestlängen sind von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse zu rechnen. Für die nicht angeführten Fische gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Erlaubte Entnahme innerhalb von 24h: Insgesamt ein Raubfisch und eine Seeforelle.

Eine nachhaltige Bewirtschaftung des Fischereigewässers hat oberste Priorität. Die erlaubte Entnahme wird regelmäßig aktualisiert, um je nach Zuwachsleistung bzw. Besatz einen gesunden und angepassten Fischbestand sicherzustellen.

 

 

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